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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Veranstaltungen
Die iCC GmbH – im folgenden „Vermieter“ oder „iCC“ genannt - vermietet ihre Veranstaltungsräume und -flächen
nach Maßgabe dieser Veranstaltungsbedingungen.
Geregelt werden die Rechte und Pflichten zwischen Vermieter und Mieter unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der rheinland-pfälzischen Versammlungsstättenverordnung (VStättVO). Die Veranstaltungsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil des jeweiligen Mietvertrages. Sie finden Anwendung, soweit in dem zu Grunde liegenden Mietvertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.
Gegenüber gewerblichen Mietern, die bereits Kunden des Vermieters waren, gelten die vorliegenden Mietvertragsbestimmungen als wesentlicher Vertragsbestandteil auch dann, wenn sie dem Mieter nicht nochmals mit dem Mietvertrag zugeschickt werden.
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Tagungs-, Konferenz-, und sonstigen Veranstaltungsräumen des Vermieters zur Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen, Seminare, Meetings, etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Vermieters.
2. Als Veranstalter gilt, wer als Auftraggeber gegenüber dem Vermieter auftritt. Ist diese Person nicht gleichzeitig der tatsächliche Veranstalter so haftet der Veranstalter und die als Bevollmächtigte auftretende Person als Gesamtschuldner.
3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Im Falle der Zustimmung ist der Veranstalter verpflichtet, im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen denen er die Räume überlässt und diese Dritten auf im Rahmen eines Mietverhältnisses allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache, hinzuweisen.
4. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn diese vorher schriftlich vereinbart wurden.
II. Mängel, Haftung, Verjährung
1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Vermieters Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich mitzuteilen damit der Vermieter die Möglichkeit hat schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Falle spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an den Vermieter erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruhen. Dies gilt ins-besondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluss.
3. Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung des Vermieters verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Der Vermieter ist verpflichtet die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Veranstalter üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Catering, technische Zusatzleistungen usw.) des Vermieters an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Sollte sich der auf die vertraglichen Leistungen jeweils anzuwendende Umsatzsteuersatz nach Vertragsschluss erhöhen oder reduzieren, so werden die Preise entsprechend angepasst. Überschreitet der Zeit-raum zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Veranstalter allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % erhöht werden. Das iCC ist berechtigt, die Preise zu erhöhen wenn kommunale Abgaben (Kulturförderabgabe, Kur-taxe, etc.) auf die Durchführung von Veranstaltungen erhoben werden. Die Preiserhöhung ist begrenzt auf die Kosten der oben angegebenen Abgaben.
4. Ist eine Tagungspauschale festgelegt, versteht sich diese pro Veranstaltungstag und Teilnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5. Der Vermieter ist berechtigt jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Rechnungen des Vermieters sind – soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind – mit dem Zugang der Rechnung sofort, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Vermieter ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu
stellen und unverzügliche Zahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen bei Unternehmen in Höhe von 10% und bei Verbrauchern in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
IV. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung, etc.)
1. Zum kostenfreien Rücktritt ist der Veranstalter nur berechtigt, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Andernfalls ist der Vermieter bei einer Stornierung berechtigt, für Veranstaltungsräume die vereinbarte Raummiete und Bereitstellungskosten in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist.
- Tritt der Veranstalter bis 40 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin zurück entstehen keine Kosten.
- Tritt der Veranstalter 39-20 Tage vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist der Vermieter berechtigt, 30% der Mietpauschale in Rechnung zu stellen. Danach ist der Vermieter berechtigt, 100% der Mietpauschale in Rechnung zu stellen.
2. Soweit Speisen- und Getränke vereinbart sind, werden diese bei Stornierungen anteilig wie folgt in Rechnung gestellt:
- Bis 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin entstehen keine Kosten.
- Danach ist der Vermieter berechtigt, 100% der Speisen- und Getränkeumsätze in Rechnung zu stellen.
3. Die Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters nach Ziff. IV 1 und bis IV 2 entstehen nicht, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den der Vermieter zu vertreten hat.
V. Rücktritt des Vermieters
1. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgemäß geleistet, so ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2. Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
- höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für den Vermieter unzumutbar erschweren.
- Veranstaltungsräume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Anmietung, bestellt wurden.
- der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Vermieters den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist.
- ein Verstoß gegen I. 3. vorliegt.
- das iCC geschlossen wird.
3. Bei berechtigtem Rücktritt des Vermieters hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.
VI. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und Änderungen der Veranstaltungszeit
1. Der Veranstalter teilt dem Vermieter spätestens 10 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit. Eine Reduzierung der im Veranstaltungsvertrag festgelegten Teilnehmerzahl kann dabei bis maximal 10% erfolgen.
2. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teil-nehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind.
3. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl von mehr als 5% bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Im Falle einer Erhöhung wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Vermieter zusätzliche Kosten für die Leistungsbereitschaft gem. § 315 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, das iCC trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten
VII. Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen, Entsorgung mitgebrachter Gegenstände
1. Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich der Vermieter bzw. ein von ihm beauftragtes Cateringunternehmen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der mitgebrachten Speisen und Getränke und stellt das iCC insoweit von jeder Inanspruchnahme durch
Dritte frei.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen der möglichen Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
3. Kosten, die durch Feuerwehreinsätze entstehen und auf Fahrlässigkeit des Veranstalters bzw. von ihm beauftragter Personen entstehen, trägt der Veranstalter.
4. Sämtliche vom Veranstalter oder Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs-oder sonstigen Gegenstände sowie deren Verpackung sind vom Veranstalter nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter seiner Entsorgungspflicht nicht unverzüglich nach, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs die Raummiete berechnen.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit der Vermieter für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Veranstalters bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Vermieter pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, eigene Telefon- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der Vermieter eine Anschlussgebühr verlangen.
IX. Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten Sachen, Haftung des Vermieters
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände des Veranstalters dessen Besucher, Gäste, Mitarbeiter, etc. befinden sich auf Gefahr des Veranstalters/Bestellers in den Veranstaltungsräumen bzw. im iCC. Der Vermieter übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung der mit-geführten Gegenstände keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter.
2. Ansonsten haftet der Vermieter, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf die jeweiligen Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung.
X. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters
. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude des Vermieters und dessen Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zuzuordnende sonstige Dritte verursacht werden. Der Vermieter kann vom Veranstalter zur Absicherung des Haftungsrisikos die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.
2. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstige Behandlung vorschriftsmäßig entsorgt wird. Im Falle einer durch den Vermieter zu veranlassenden besonderen Nachreinigung der Räume ist dies dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
3. Der Einsatz externer Sicherheitsdienste bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
4. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMAGebühren, etc.) diret zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das iCC von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei.
5. Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen im iCC nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden.
6. Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltungen im iCC bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Anmietung von Veranstaltungsräumen oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Ingelheim.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist das Gericht des in Ziff. XI. 2. genannten Erfüllungsortes. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstaltern vereinbart, die die Voraussetzungen des Paragraphen 38 Abs. 1 ZPO erfüllen und/oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (wobei der Veranstalter bei letzteren nach seiner Wahl aber auch berechtigt ist, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Veranstalters im Ausland zu erheben).
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen und/oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Ingelheim, im Juni 2015
Allgemeine Geschäftsbedingungen WLAN
A. Leistungsbeschreibung
1. Das Konferenzzentrum Ingelheim iCC GmbH, Binger Str. 99 55218 Ingelheim (nachfolgend: „iCC“) stellt Ihnen als Nutzer folgenden Dienst (nachfolgend: „Dienst“) zur Verfügung: Die Möglichkeit, mithilfe drahtloser Technologie (sog. Wireless Local Area Network, WLAN, oder WiFi) auf das Internet zuzugreifen und über das Breitband-Netzwerk des iCC sowie über das Internet Daten zu senden und zu empfangen.
2. Die Bereitstellung des Dienstes richtet sich nach den jeweiligen technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Eine jederzeitige und ununterbrochen störungsfreie Zurverfügungstellung wird nicht zugesagt. Der Dienst kann durch Bedingungen oder Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, beeinträchtigt werden. Die Übertragungsgeschwindigkeit während der Nutzung ist von der Übertragungsgeschwindigkeit der angewählten Server des jeweiligen Inhalteanbieters und von der Anzahl der Nutzer abhängig.
3. Sofern die Nutzung des Dienstes kostenlos ermöglicht wird, behält sich das iCC vor, die Leistung zu jeder Zeit einzustellen, einzuschränken oder zu ändern. Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich. Bei Verdacht auf unverhältnismäßige Up- oder Downloads und/oder rechtswidrige Nutzung ist iCC berechtigt, den Zugang jederzeit zu sperren oder einzuschränken.
4. Die drahtlose Verbindung erfolgt ohne eine Sicherheitsverschlüsselung. Es kann daher seitens iCC nicht ausgeschlossen werden, dass sich Dritte Zugriff auf die zwischen dem Nutzer und dem Hotspot übertragenen Daten verschaffen.
B. Nutzungsbedingungen
1. WIFI High Speed LITE
Der Dienst steht den Nutzern am Hotspot gemäß den hier
beschriebenen Nutzungsbedingungen zur Verfügung, sobald sie ihn auf unserer Anmeldeseite
aufrufen und diese Nutzungsbedingungen akzeptieren.
2. WIFI High Speed PREMIUM Premium
WLAN-Kunden steht dieser zur Verfügung nachdem ein Voucher mit ID und Paßwort vergeben wurde.
3. Für die Nutzung des Hotspots ist ein betriebsbereites Endgerät (z. B. Laptop oder Smartphone) mit einer WLAN-fähigen Schnittstelle Voraussetzung. Weiterhin müssen ein geeignetes Betriebssystem, Web-Browser, die aktuelle Treiber-Software der WLAN Hardware und ein entsprechendes IP-Netzwerkprotokoll installiert und das System muss als DHCP-Client konfiguriert sein. Die Schaffung der Nutzungsvoraussetzungen obliegt dem Nutzer.
C. Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers
1. Der Nutzer ist verpflichtet:
a. den überlassenen Dienst nicht zum Betreiben eines Servers und/oder für die dauerhafte Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen zu nutzen
b.den Zugang zum Dienst vor unberechtigtem Zugriff Dritter und insbesondere die Login-Daten oder die angemeldeten Geräte vor dem Zugriff von unberechtigten Dritten zu schützen
c. den Dienst Dritten nicht entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile zur Verfügung zu stellen oder weiterzugeben; ebenso wenig dürfen Verbindungen für Dritte (insbesondere gegen Gegenleistung) hergestellt werden
d. bei der Nutzung die allgemeinen Gesetze, insbesondere Strafgesetze, Wettbewerbsbestimmungen etc., zu beachten und die Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Lizenzrechte, Nutzungsrechte etc., zu wahren. Insbesondere verpflichtet sich der Nutzer keine urheberrechtlich geschützten Werke in Tauschbörsen unerlaubt anzubieten oder in anderer Weise zu verwerten; dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm oder über seinen Zugang zu dem Dienst eingestellten, abgerufenen oder sonst wie verfügbar gemachten oder genutzten Inhalte die Rechte Dritter nicht verletzen und nicht strafbar, sittenwidrig oder in sonstiger Weise rechtswidrig sind; dazu zählen vor allem Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen bzw. verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden; die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Bei Zugriff auf Inhalte oder Software, die Eigentum Dritter sind bzw. in Lizenz von Dritten überlassen werden und die die Erfüllung bestimmter Nutzungsbedingungen fordern, diese Bedingungen zu erfüllen.
2. Der Nutzer ist ferner insbesondere verpflichtet, folgendes zu unterlassen:
a. unaufgeforderten und/oder verdeckten Versand von Informationen, Programmen und sonstigen Inhalten, z. B. Massen-E-Mails oder SMS mit unerwünschter und unverlangter Werbung (sog. Spamming) oder E-Mails mit Dateianhängen wie Einwählprogrammen.
b. rechtswidrige Kontaktaufnahme durch Telekommunikationsmittel (sog. Stalking; § 238 Strafgesetzbuch)
c. unbefugtes Abrufen von Informationen oder Daten und unbefugtes Eindringen in Datenverarbeitungssysteme oder –netze.
3. Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich:
a. sicherzustellen, dass alle Einrichtungen des Nutzers, die er für den Zugang zu dem Dienst nutzt, für diesen Dienst geeignet sind sowie ausreichend gegen Bedrohungen und Datenzugriffe Dritter, wie z. B. Viren, Würmer und trojanische Pferde, durch Virenscanner, Firewall etc. geschützt sind.
b. für eine verschlüsselte Übertragung der von ihm oder an ihn unter Nutzung des Dienstes übermittelten Daten zu sorgen, z. B. durch Nutzung von SSL-Verschlüsselung (u. a. https), oder VPN.
c. alle Einrichtungen des Nutzers entsprechend der Bedienungsanleitung des jeweiligen Herstellers zu benutzen.
4. Verletzt der Nutzer seine Pflichten und Obliegenheiten nach diesem Abschnitt, so ist das iCC berechtigt, jederzeit den Zugang zu dem kostenlosen Dienst zu sperren.
D. Datensicherheit und Datenschutz
1. Der Nutzer erkennt an, dass das iCC aufgrund der Art des Dienstes nicht gewährleisten kann, dass der Dienst gegen rechtswidrige Zugriffe oder Nutzung geschützt ist.
2. iCC übernimmt keine Haftung dafür, dass Informationen und Daten, die durch den Nutzer über den Dienst und/oder das Internet übermittelt werden, bei der Übermittlung von Dritten eingesehen, abgefangen oder verändert werden, von dem vorgeblichen Absender stammen oder den vorgesehenen Empfänger erreichen.
3. Der Nutzer stellt iCC von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Pflichten des Nutzers aus dem Abschnitt „Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers“, einer rechtswidrigen Verwendung der Dienste und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Nutzer beruhen oder durch entsprechende Handlungen Dritter, deren Zugang zum Dienst von iCC zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Dienste verbunden sind. Erkennt der Nutzer oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von iCC.
E. Haftung
1. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwie-gene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
2. Für den Verlust von Daten haftet iCC bei leichter Fährlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 2. nur, soweit der Nutzer seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
3. Die Haftung von iCC für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
Ingelheim im Oktober 2019
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Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten erfolgt somit ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.
Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z.B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
Verarbeiten von Daten (Kunden- und Vertragsdaten)
Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet. Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme unserer Internetseiten (Nutzungsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen wir nur, soweit dies erforderlich ist, um dem Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen oder abzurechnen.
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